
Mitarbeiter können ins Ausland entsandt werden, um in einem anderen EU-Land vorübergehend eine Aufgabe auszuführen. Wenn Sie in einem EU-Land arbeiten, aber in einem anderen angestellt sind, gelten Sie gemäß EU-Recht als „entsandter Arbeitnehmer“ (Richtlinie 96/71/EG). Wenn Sie die für entsandte Mitarbeiter geltenden Bedingungen erfüllen, bleiben Sie maximal zwei Jahre lang im Sozialversicherungssystem Ihres Herkunftslandes versichert. Vor der Abreise sollten Sie unbedingt das Formular A1 einholen, das bestätigt, dass Sie im Sozialversicherungssystem des Landes, aus dem Sie entsandt werden, versichert sind. Beachten Sie, dass für Selbstständige, die vorübergehend einer ähnlichen Tätigkeit in einem anderen Land nachgehen, dieselben Bedingungen gelten. Bei Fragen wenden Sie sich an das Verbindungsbüro für entsandte Arbeitnehmer in dem Land, in das Sie entsandt werden.